Inkrafttreten Gesamtrevision Nutzungsplanung auf 1. Mai 2025 geplant

21. November 2024

Am 10. September 2024 konnte ein wichtiger Meilenstein erreicht werden. Anlässlich der ausserordentlichen Gemeindeversammlung haben 97 die Gesamtrevision der Nutzungsplanung von Buochs genehmigt und die nicht gütlich erledigte Einwendung abgewiesen. Leider haben die Einwender gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom Regierungsrat Beschwerde erhoben. Wie geht es nun weiter?

Im Oktober / November 2024 hat der Gemeinderat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung an den Kanton zur Genehmigung zugestellt und zur Beschwerde Stellung genommen. Nun ist seitens Kanton mit einer Bearbeitungszeit von vier bis fünf Monaten zu rechnen, womit wohl frühestens im Februar 2025 mit einer Genehmigung des Regierungsrates zu rechnen ist. Allenfalls wird es in einer ersten Phase infolge der hängigen Beschwerde auch nur eine Teilgenehmigung (keine Genehmigung Revision Gewässerraumzonen) geben. Das genaue Vorgehen ist zurzeit noch unklar.

Um für Bauwillige und deren Planer eine Planungssicherheit zu schaffen, hat der Gemeinderat entschieden, dass die neue Nutzungsplanung sicher nicht vor dem 1. Mai 2025 in Kraft treten wird.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass bis zum Termin von der Inkraftsetzung das alte Baugesetz gilt und gemäss Übergangsbestimmungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz NICHT beide Gesetze gleichzeitig. Zudem sind bis zum Inkrafttreten betreffend der Gewässerraumzonen ausserhalb des dicht überbauten Gemeindegebietes die Übergangsbestimmungen zu beachten.

Folgende Unterlagen wurden dem Regierungsrat zur Genehmigung zugestellt und können hier heruntergeladen werden:

Zugehörige Objekte

Name
BZR Bau- und Zonenreglement (PDF, 290.58 kB) Download 0 BZR Bau- und Zonenreglement
Zonenplan Siedlung (PDF, 10.37 MB) Download 1 Zonenplan Siedlung
Zonenplan Landschaft (PDF, 9.14 MB) Download 2 Zonenplan Landschaft
Fusswegplan (PDF, 2.35 MB) Download 3 Fusswegplan
Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV (PDF, 16.84 MB) Download 4 Berichterstattung gemäss Art. 47 RPV